AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Fa. PFIRRMANN Thomas Erdbewegung

gültig ab 01.01.2010

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen (AGB), sowie die Ö-Norm B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) und die Ö-Norm B 2205 (Erdarbeiten) in der jeweils geltenden Fassung, sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Fa. PFIRRMANN Thomas (Auftragnehmer=AN) und mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Angebote sind unver-bindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder dadurch zustande, dass dem Auftrag tatsächlich entsprochen wird. Geschätzte Maßeinheiten (ca. Angaben) in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind jedenfalls unverbindlich. Abweichungen von diesen AGB, sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind wirkungslos, bzw. gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in der gültigen Preisliste angegebenen Preise sind Nettopreise. Mit der Bekanntgabe einer neuen Preisliste wird die vorhergehende ungültig. Etwaige Preiserhöhungen aufgrund Veränderung des Treib-stoffpreises behalten wir uns vor. Der vereinbarte Preis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt, Leistungen monatlich abzurechnen (Abschlagsrechnung). Bei Zahlungsüberschreitung tritt Verzug ein und wir müssen dem AG, unbeschadet weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat berechnen. Im Falle der Säumnis ist der AG verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionskosten zu vergüten. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor und erfolgt immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AGs. Der AG ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Er kann mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Verspätete Zahlung

Wir sind befugt, bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder anderer Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, unsere Gesamtforderung sofort fällig zustellen. Dies gilt auch, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, auch wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des AGs sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder unbeschadet allfälliger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

4. Leistung, Leistungsumfang und Zusatzleistung

Leistungsfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin schriftlich vereinbart wird bzw. wurde, stets unverbindlich. Eine Haftung aus dem Titel des Schadensersatzes, sowie Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Leistung ist daher ausgeschlossen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen bei Fixgeschäften haftet der AN nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der AG auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Wenn der AG den Leistungstermin hinausschieben muss, so ist der AN mindestens zwei Arbeitstage vorher fernmündlich, schriftlich oder per Fax zu verständigen. Verspätete oder unterlassene Verständigung verpflichtet den AG zum Schadenersatz. Baugrubensicherungen, Wasserhaltungsarbeiten und Beweissicherungsmaßnahmen für Gebäude, Baugruben etc. sind nicht im Leistungsumfang enthalten und daher auch in keinem Einheitspreis inkludiert. Werden zusätzliche Leistungen oder geänderte Leistungen mit anderen Leistungsansätzen bei gleichem Endtermin in Auftrag gegeben, so können sog. Forcierungskosten (Überstunden des Personals, zusätzlicher Geräteeinsatz etc.) verrechnet werden. Da wir unsere Preise auf der Basis von vollbeladenen Transportfahrzeugen kalkulieren, werden im Zuge der Bauführung bestellte Teilladungen (Transport und Material) ausschließlich nach der jeweils gültigen Preisliste des AN verrechnet.

5. Genehmigungen, Nebenkosten, Informationspflicht und Stehzeit

Werden durch Arbeiten des Ans Rechte Dritter berührt, so hat der AG auf seine Kosten das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen. Der AG hat für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungs-ort zu sorgen. Zufahrtsberechtigungen, sowie alle sonstigen notwendigen Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat der AG auf seine Kosten einzuholen und diese sind dem AN ohne weitere Aufforderung vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen. Allfällige Wegbenützungsgebühren, sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) sind vom AG zu tragen. Beim Transport von Bau- maschinen / Geräte sind anfallende Kosten für Transportbewilligungen sowie Transportbegleitung bzw. Begleitfahrzeug vom AG zu übernehmen. Im Falle von Erdbewegungsarbeiten ist der AN über Hindernisse (z.B. Rohrleitungen, Kabel, Bauwerksreste, Vermarkungen, etc.) vom AG nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet der AN nicht für Beschädigungen, welche von ihm verursacht wurden.
Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen etc. entstehen, werden dem AG mit 70% des Stundensatzes, laut jeweils gültiger Preisliste, in Rechnung gestellt. Bei mehrals 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und einzusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden. Allfällige Kosten für den Transport und die Deponierung von kontaminiertem Erdreich trägt der AG. Notwendige Bodenproben (Gesamtbeurteilung) gemäß Deponie VO sind vom AG auf seine Kosten zu veranlassen.

6. Gewährleistung

Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungen und welche die handelsüblichen, vorausgesetzten Eigenschaftenhaben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist ein Mangel auf besondere Weisung, auf beigestellte Ausführungsunterlagen, auf beigestelltes Material des AGs, oder Vorleistungen anderer AN, zurückzuführen, so ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Der AG hat dem AN Mängel unverzüglich nach erhalten der Leistung oder nach deren Bekanntwerden schriftlich bekannt zu geben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der Leistung und richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der AN verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist die Behebung nicht möglich, so wird dem AG eine angemessene Minderung des Entgelts gewährt. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatz-ansprüche, die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des AN – Villach. Bei allen Streitigkeiten aus der Erfüllung des Geschäftsabschlusses ist das für den Sitz des AN zuständige, ordentliche Gericht maßgebend.

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